Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz NW 1993
HZG NW 1993§ 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/3#abs-1 (1) Wird in einem Studiengang, der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, gilt für die Auswahl der Bewerber durch die Hochschule Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 und Nr. 2, Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 12 des Staatsvertrages entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/3#abs-2 (2) Artikel 12 des Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, daß auch eine Quote für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 WissHG, § 45 Abs. 2 FHG oder § 36 Abs. 1 KunstHG i. V. m. § 66 Abs. 2 WissHG erfüllen, gebildet werden kann. Die Quote soll so festgesetzt werden, daß die Zulassungschancen des Personenkreises nach Satz 1 nicht günstiger sind als die der übrigen Bewerber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/3#abs-3 (3) Für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 45 a FHG erfüllen, können bis zu 3% der Studienplätze vorgesehen werden.